Satzung „G3 – Arbeitsgemeinschaft für moderne Medizin e.V.“

§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: „G3 – Arbeitsgemeinschaft für moderne Medizin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; und führt danach den Zusatz „e.V.“ 
  2. Das G3 im Namen steht für GeschlechterGerechte Gesundheitsversorgung.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesundheitlichen Bildung der Bevölkerung hinsichtlich der Möglichkeiten, Erkenntnisse und Innovationen der geschlechtersensiblen Gesundheitsversorgung und der gender medicine für die Gesellschaft und die/den Einzelne/n zu nutzen. Ziel ist es, Menschen besser zu befähigen, ihre Kontrolle über Faktoren der Gesundheit zu erhöhen und somit die Gesundheit unter Einbeziehung individueller, sozialer, ökonomischer sowie Umwelt-Einflüsse zu stärken. Der Verein ist durch seine Mitglieder, seine Expertinnen und Experten aus verschiedenen Ländern national und international tätig.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. die Förderung der Bildung hinsichtlich der geschlechtersensiblen Gesundheitsversorgung und der gender medicine, u. a. durch die Information von Medien, durch Schulung und Information von Multiplikator/innen aus Medien, Gesundheitssystem, Politik, Wissenschaft, Gesellschaft, Organisationen und Institutionen auf den Gebieten, die dem Zweck des Vereins entsprechen;
    b. den Aufbau neuer und die Unterstützung bestehender Vernetzungen durch die Vereinsmitglieder, Kooperationen mit Personen, Wissenschafts- und Forschungs-Einrichtungen, Verbänden, die auf den Gebieten, die dem Zweck des Vereins entsprechen, tätig sind,
    c. die Vorbereitung, Realisierung und Nachbereitung eigener und Unterstützung von Veranstaltungen der Kooperationspartner wie Seminare, Workshops, nationale und internationale Kongresse, durch das Engagement und die Kompetenz der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sowie auch die Einbindung von Partnern für diese Veranstaltungen;
    d. die Förderung von Lehre und Forschung: zum einen durch das Engagement und die Kompetenz der Vereinsmitglieder in ihrem eigenen beruflichen Umfeld, zum anderen auch durch die Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen für Lehrmaterialien, Lehrpläne, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrende und Wissenschaftler/innen, durch die Suche von Wirtschaftspartnern für Wissenschaft, Lehre und Forschung, die auf den Gebieten wirken, die dem Zweck des Vereins entsprechen;
    e. eine durch die Arbeitsgemeinschaft organisierte und mit der Kompetenz ihrer Expertinnen und Experten unterstützte Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, beispielsweise über das Angebot kontinuierlicher, zielgruppenspezifischer Medieninformationen, Pressegespräche, Workshops und anderer Veranstaltungen;
    f. die Herausgabe von eigenen Publikationen zu Themen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, deren Inhalt die Vereinsmitglieder bereitstellen und für deren Umsetzung auch Partner gewonnen werden können;
    g. die Förderung einer langfristigen und kontinuierlichen Finanzierung von Aktivitäten und Maßnahmen, die dem Zweck und Zielen des Vereins entsprechen, durch geeignete Kooperationspartner. 
  2. (2) Der Verein führt eigene Veranstaltungen mit dem Ziel durch, die Bevölkerung direkt hinsichtlich der Möglichkeiten der geschlechtersensiblen Gesundheitsversorgung für ihre Lebenssituation und des persönlichen Empowerments zu informieren und zu bilden.
  3. (3) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf den unter (1) genannten Gebieten gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt bleibt die Förderung von Aktivitäten im Sinne des Zwecks der Satzung, die von einem Mitglied getragen oder mitgetragen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
    Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder des Vereins können sein:
    a) juristische Personen des öffentlichen Rechts;
    b) Verbände, Vereine, Vereinigungen, Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften;
    c) natürliche Personen, die die Bestrebungen des Vereins fördern und zur Zahlung eines Jahresbeitrages bereit sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Einsprüche gegen diese Entscheidungen werden auf der Mitgliederversammlung behandelt.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen, wozu in jedem Falle eine einfache Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Liquidation des Geschäftsbetriebes bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern gemäß § 4 (2) werden Beiträge erhoben, die jährlich im Voraus fällig werden. 
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren jeweils für die in § 4 (2) unter a, b, und c, genannten Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Arbeitsgruppen und Kommissionen

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten jeweils allein durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder eine/einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder haben innerhalb des Vorstandes gleiche Stimmrechte wie die vertretungsberechtigten Mitglieder.
  5. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder
    Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu bilden, der ihn und den Verein hinsichtlich des Satzungszwecks berät. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht dem Verein angehören.
§ 11 Bestellung des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. 
  5. Der Vorstand lädt schriftlich, auch per Email, zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seiner Stellvertreter/innen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch per Email, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r seiner Stellvertreter/innen und bei deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§ 15 Arbeitsgruppen und Kommissionen
Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Arbeitsgruppen oder Kommissionen, bestehend aus fachlich qualifizierten Mitgliedern und Gästen, einsetzen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einsetzung einer Arbeitsgruppe schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Rechtsstreitigkeiten
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Potsdam, den 13.12.2017